Mit einem neuen Urteil des OLG Celle aus dem Jahr 2010 (IV ZR 279/08) wird sich ein Wandel in der Regulierung von Haftpflichtschäden bei Zugmaschinen und angehängten Anhängern vollziehen. Der Versicherer des Zugfahrzeuges kann sich die Hälfte des Schadens vom Versicherer des Anhängers wieder holen und umgekehrt. Die Geschädigten können sich in Zukunft aussuchen an welchen Versicherer sie ihre Ansprüche stellen.
Bis heute war es so, dass das Zugfahrzeug auch für Schäden des Anhängers haftbar war, wenn der Anhänger am Zugfahrzeug angekoppelt war.
In welchen Schadenssituationen gibt es dann Probleme?
Zusatztipp: Einige Versicherungsgesellschaften bieten eine Zusatzdeckung an. Über diese sind bis zu 2 nichtzulassungspflichtige landw. Anhänger über die Schlepperhaftpflicht mitversichert.